Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
Ansprüche nach § 17 Abs 1 bis 6 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen seit 31.12.2005 weggefallen. Die Frist beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 17 Abs 10 ist binnen zwei Wochen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission mit der Prüfung, ob eine Verletzung des Gleichheitsgebotes vorliegt, bewirkt die Unterbrechung dieser Fristen.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
Ansprüche nach § 17 Abs 1 bis 6 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen seit 31.12.2005 weggefallen. Die Frist beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 17 Abs 10 ist binnen zwei Wochen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission mit der Prüfung, ob eine Verletzung des Gleichheitsgebotes vorliegt, bewirkt die Unterbrechung dieser Fristen.