§ 20 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Barlohn

§ 20§ 20 LArbO 1995

(1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen seit 31.12.2021 weggefallen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß § 15 Abs 4 bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Barlohn

§ 20§ 20 LArbO 1995

(1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen seit 31.12.2021 weggefallen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß § 15 Abs 4 bleibt unberührt.

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