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(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen seit 31.12.2021 weggefallen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechts müssen getrennt untergebracht werden.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Im Fall des Fehlens von Landarbeiterwohnungen, die den Bedürfnissen und den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, ist der Dienstgeber zur Herstellung neuer bzw zur Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen verpflichtet. Über das Ausmaß des Bedürfnisses, die Art sowie den Zeitpunkt der nötigen Ausführung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wobei auf die wirtschaftliche Lage des Dienstgebers Rücksicht zu nehmen ist.
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen seit 31.12.2021 weggefallen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechts müssen getrennt untergebracht werden.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Im Fall des Fehlens von Landarbeiterwohnungen, die den Bedürfnissen und den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, ist der Dienstgeber zur Herstellung neuer bzw zur Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen verpflichtet. Über das Ausmaß des Bedürfnisses, die Art sowie den Zeitpunkt der nötigen Ausführung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wobei auf die wirtschaftliche Lage des Dienstgebers Rücksicht zu nehmen ist.