§ 30 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Günstigere Regelungen

§ 30§ 30 LArbO 1995

Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 26 Abs 1), Verschuldensgrad (§ 26 Abs 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 26 Abs 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 31.12.2021 weggefallen. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 26 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Günstigere Regelungen

§ 30§ 30 LArbO 1995

Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 26 Abs 1), Verschuldensgrad (§ 26 Abs 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 26 Abs 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 31.12.2021 weggefallen. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 26 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.

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