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Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 26 Abs 1), Verschuldensgrad (§ 26 Abs 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 26 Abs 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 31.12.2021 weggefallen. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 26 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 26 Abs 1), Verschuldensgrad (§ 26 Abs 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 26 Abs 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 31.12.2021 weggefallen. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 26 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.