§ 32 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

zur Berufsschulausbildung

§ 32§ 32 LArbO 1995

Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf das Entgelt auch für die Zeit, in der er durch die Erfüllung seiner gesetzlichen Berufsschulpflicht oder durch die Teilnahme an den im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen Fach- oder Vorbereitungskursen (-lehrgängen), wozu ihm die notwendige Zeit einzuräumen ist, an der Dienstleistung verhindert ist seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

zur Berufsschulausbildung

§ 32§ 32 LArbO 1995

Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf das Entgelt auch für die Zeit, in der er durch die Erfüllung seiner gesetzlichen Berufsschulpflicht oder durch die Teilnahme an den im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen Fach- oder Vorbereitungskursen (-lehrgängen), wozu ihm die notwendige Zeit einzuräumen ist, an der Dienstleistung verhindert ist seit 31.12.2021 weggefallen.

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