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(2) § 37 gilt jedoch weiter, wenn ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt 1. unterbrochene Dienstverhältnisse auf Grund von
Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen bei dem selben Dienstgeber unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden,
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(3) Für Dienstverhältnisse, die zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestehen, kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Geltung der §§ 50f Abs. 2 bis 50o an Stelle des § 37 ab einem bestimmten Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses vereinbart werden.
(4) Für den Fall, dass in einer Vereinbarung nach Abs. 3 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf eine betriebliche Vorsorgekasse festgelegt wird, findet bis zum vereinbarten Stichtag weiterhin § 37 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Stichtag fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgeltes ergibt; der Berechnung des Jahresentgeltes ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(5) Die Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft (§ 50f Abs. 2 Z 3) auf eine betriebliche Vorsorgekasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
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(5a) Abweichend von Abs. 5 hat die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags an die betriebliche Vorsorgekasse längstens binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung jährlich mit mindestens je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % des noch aushaftenden Übertragungsbetrags zu erfolgen, wenn die Einzelvereinbarung gemäß Abs. 5 Z 1 nach dem im § 321 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wird.
(6) Auf die in die betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 50f Abs. 2 bis 50o Anwendung.
(7) Zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 3 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung soweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch, bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts, vorsehen. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, für die eine Vereinbarung nach Abs. 3 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übergangszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß hinausgeht. Wird bei einer Übertragungsvereinbarung (Abs. 5) dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, außer Kraft.
(8) Im Fall eines Übergangs nach Abs. 3 und 5 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 50m Abs. 3 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.
(2) § 37 gilt jedoch weiter, wenn ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt 1. unterbrochene Dienstverhältnisse auf Grund von
Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen bei dem selben Dienstgeber unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden,
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(3) Für Dienstverhältnisse, die zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestehen, kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Geltung der §§ 50f Abs. 2 bis 50o an Stelle des § 37 ab einem bestimmten Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses vereinbart werden.
(4) Für den Fall, dass in einer Vereinbarung nach Abs. 3 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf eine betriebliche Vorsorgekasse festgelegt wird, findet bis zum vereinbarten Stichtag weiterhin § 37 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Stichtag fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgeltes ergibt; der Berechnung des Jahresentgeltes ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(5) Die Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft (§ 50f Abs. 2 Z 3) auf eine betriebliche Vorsorgekasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
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(5a) Abweichend von Abs. 5 hat die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags an die betriebliche Vorsorgekasse längstens binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung jährlich mit mindestens je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % des noch aushaftenden Übertragungsbetrags zu erfolgen, wenn die Einzelvereinbarung gemäß Abs. 5 Z 1 nach dem im § 321 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wird.
(6) Auf die in die betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 50f Abs. 2 bis 50o Anwendung.
(7) Zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 3 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung soweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch, bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts, vorsehen. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, für die eine Vereinbarung nach Abs. 3 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übergangszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß hinausgeht. Wird bei einer Übertragungsvereinbarung (Abs. 5) dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, außer Kraft.
(8) Im Fall eines Übergangs nach Abs. 3 und 5 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 50m Abs. 3 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.