§ 37a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 37 ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1.Juli 2003 liegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird§ 37a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) § 37 gilt jedoch weiter, wenn ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt 1. unterbrochene Dienstverhältnisse auf Grund von

Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen bei dem selben Dienstgeber unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden,

2.

unterbrochene Dienstverhältnisse bei dem selben Dienstgeber unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden und durch eine am 10. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird,

3.

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinn des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ein neues Dienstverhältnis wechseln,

es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinn des Abs. 3 vor.

(3) Für Dienstverhältnisse, die zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestehen, kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Geltung der §§ 50f Abs. 2 bis 50o an Stelle des § 37 ab einem bestimmten Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass in einer Vereinbarung nach Abs. 3 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf eine betriebliche Vorsorgekasse festgelegt wird, findet bis zum vereinbarten Stichtag weiterhin § 37 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Stichtag fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgeltes ergibt; der Berechnung des Jahresentgeltes ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(5) Die Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft (§ 50f Abs. 2 Z 3) auf eine betriebliche Vorsorgekasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, die von § 37 oder Kollektivverträgen abweichen kann.

2.

Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags an die betriebliche Vorsorgekasse hat längstens binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung zu erfolgen, und zwar jährlich mit mindestens je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % des jährlichen Übertragungsbetrags. Vorzeitige Überweisungen sind zulässig. Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den Fällen des § 50m Abs. 2 und 3, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrags vorzeitig an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

(5a) Abweichend von Abs. 5 hat die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags an die betriebliche Vorsorgekasse längstens binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung jährlich mit mindestens je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % des noch aushaftenden Übertragungsbetrags zu erfolgen, wenn die Einzelvereinbarung gemäß Abs. 5 Z 1 nach dem im § 321 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wird.

(6) Auf die in die betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 50f Abs. 2 bis 50o Anwendung.

(7) Zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 3 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung soweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch, bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts, vorsehen. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, für die eine Vereinbarung nach Abs. 3 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übergangszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß hinausgeht. Wird bei einer Übertragungsvereinbarung (Abs. 5) dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, außer Kraft.

(8) Im Fall eines Übergangs nach Abs. 3 und 5 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 50m Abs. 3 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.2021
(1) § 37 ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1.Juli 2003 liegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird§ 37a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) § 37 gilt jedoch weiter, wenn ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt 1. unterbrochene Dienstverhältnisse auf Grund von

Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen bei dem selben Dienstgeber unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden,

2.

unterbrochene Dienstverhältnisse bei dem selben Dienstgeber unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden und durch eine am 10. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird,

3.

Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinn des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ein neues Dienstverhältnis wechseln,

es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinn des Abs. 3 vor.

(3) Für Dienstverhältnisse, die zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestehen, kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Geltung der §§ 50f Abs. 2 bis 50o an Stelle des § 37 ab einem bestimmten Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass in einer Vereinbarung nach Abs. 3 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf eine betriebliche Vorsorgekasse festgelegt wird, findet bis zum vereinbarten Stichtag weiterhin § 37 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Stichtag fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgeltes ergibt; der Berechnung des Jahresentgeltes ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(5) Die Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft (§ 50f Abs. 2 Z 3) auf eine betriebliche Vorsorgekasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, die von § 37 oder Kollektivverträgen abweichen kann.

2.

Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags an die betriebliche Vorsorgekasse hat längstens binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung zu erfolgen, und zwar jährlich mit mindestens je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % des jährlichen Übertragungsbetrags. Vorzeitige Überweisungen sind zulässig. Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den Fällen des § 50m Abs. 2 und 3, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrags vorzeitig an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

(5a) Abweichend von Abs. 5 hat die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags an die betriebliche Vorsorgekasse längstens binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung jährlich mit mindestens je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % des noch aushaftenden Übertragungsbetrags zu erfolgen, wenn die Einzelvereinbarung gemäß Abs. 5 Z 1 nach dem im § 321 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wird.

(6) Auf die in die betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 50f Abs. 2 bis 50o Anwendung.

(7) Zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 3 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung soweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch, bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts, vorsehen. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, für die eine Vereinbarung nach Abs. 3 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übergangszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß hinausgeht. Wird bei einer Übertragungsvereinbarung (Abs. 5) dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, außer Kraft.

(8) Im Fall eines Übergangs nach Abs. 3 und 5 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 50m Abs. 3 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

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