§ 45 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von

seiten des Dienstgebers

§ 45§ 45 LArbO 1995

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

a)

sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sicherheit schuldig macht;

b)

sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;

c)

ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;

e)

sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen läßt;

f)

Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;

g)

die Arbeit beharrlich verweigert;

h)

ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung nach § 81 Abs 3 arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.

seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von

seiten des Dienstgebers

§ 45§ 45 LArbO 1995

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

a)

sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sicherheit schuldig macht;

b)

sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;

c)

ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;

e)

sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen läßt;

f)

Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;

g)

die Arbeit beharrlich verweigert;

h)

ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung nach § 81 Abs 3 arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.

seit 31.12.2021 weggefallen.

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