§ 49 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen

§ 49§ 49 LArbO 1995

(1) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 46 und 47 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Auf die vom Dienstnehmer auf Grund dieses Gesetzes gemachten Forderungen finden im Konkurs- und Ausgleichsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen

§ 49§ 49 LArbO 1995

(1) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 46 und 47 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Auf die vom Dienstnehmer auf Grund dieses Gesetzes gemachten Forderungen finden im Konkurs- und Ausgleichsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung Anwendung.

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