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von Schadenersatzansprüchen
(1) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 46 und 47 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Auf die vom Dienstnehmer auf Grund dieses Gesetzes gemachten Forderungen finden im Konkurs- und Ausgleichsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung Anwendung.
von Schadenersatzansprüchen
(1) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 46 und 47 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Auf die vom Dienstnehmer auf Grund dieses Gesetzes gemachten Forderungen finden im Konkurs- und Ausgleichsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung Anwendung.