§ 49a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß § 14a Abs 2 gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Das Gleiche gilt, wenn ein im § 14a Abs 3 genannter Dienstnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach § 234 Abs. 3 Z 1 lit. i unterliegt, gekündigt oder entlassen wird, wenn die Kündigung oder Entlassung wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

(2) Gemäß § 38a Abs49a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 3 bzw § 38b Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 hat der Kläger den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

(3) Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige Interessenvertretung der Dienstnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber erfolgt, verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 1 oder § 234 für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.2021
(1) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß § 14a Abs 2 gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Das Gleiche gilt, wenn ein im § 14a Abs 3 genannter Dienstnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach § 234 Abs. 3 Z 1 lit. i unterliegt, gekündigt oder entlassen wird, wenn die Kündigung oder Entlassung wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

(2) Gemäß § 38a Abs49a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 3 bzw § 38b Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 hat der Kläger den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

(3) Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige Interessenvertretung der Dienstnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber erfolgt, verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 1 oder § 234 für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht berührt.

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