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(1a) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 178 Abs 6) vereinbaren, wenn das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.
(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs 1 EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 128b Abs 5 mit Ausnahme des vorletzten Satzes; für den Urlaubsanspruch gilt § 128b Abs 6 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Begriffs Karenz der Begriff Bildungskarenz tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 109 oder 111, einer Karenz nach den §§ 119, 119a, 119b, 119c, 119d, 121, 124 bis 128 und 129i, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 WG 2001, eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG oder eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 ff WG 2001 ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist gemäß Abs 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit gemäß Abs 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 50b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
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(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 86 das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(5) Dienstnehmer und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(6) In der Vereinbarung gemäß Abs 5 sind der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung festzulegen. Bei der Vereinbarung über die Bildungsteilzeit ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die betrieblichen Interessen Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(7) Für die Dauer der Rahmenfrist gemäß Abs 5 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz gemäß Abs 1 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 50b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
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(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9) Im Übrigen sind die Abs 1a, 3 und 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.
(1a) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 178 Abs 6) vereinbaren, wenn das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.
(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs 1 EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 128b Abs 5 mit Ausnahme des vorletzten Satzes; für den Urlaubsanspruch gilt § 128b Abs 6 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Begriffs Karenz der Begriff Bildungskarenz tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 109 oder 111, einer Karenz nach den §§ 119, 119a, 119b, 119c, 119d, 121, 124 bis 128 und 129i, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 WG 2001, eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG oder eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 ff WG 2001 ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist gemäß Abs 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit gemäß Abs 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 50b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
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(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 86 das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(5) Dienstnehmer und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(6) In der Vereinbarung gemäß Abs 5 sind der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung festzulegen. Bei der Vereinbarung über die Bildungsteilzeit ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die betrieblichen Interessen Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(7) Für die Dauer der Rahmenfrist gemäß Abs 5 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz gemäß Abs 1 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 50b unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
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(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9) Im Übrigen sind die Abs 1a, 3 und 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.