§ 50b LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 50b LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Im Übrigen gilt § 50a Abs 2, 3 und 4.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 50b LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Im Übrigen gilt § 50a Abs 2, 3 und 4.

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