§ 50e LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 50a bis 50d, 50s oder 50t ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden§ 50e LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. § 234 Abs 5 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinn des § 46. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn der §§ 50a bis 50d, 50s oder 50t zugestanden wäre.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 50a bis 50d, 50s oder 50t ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden§ 50e LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. § 234 Abs 5 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinn des § 46. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn der §§ 50a bis 50d, 50s oder 50t zugestanden wäre.

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