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Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auf Dienstverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem 1.Juli 2003 liegt, soweit sich aus § 37a Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt§ 50f LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(1a) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auch auf folgende Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, Anwendung, soweit sich aus den §§ 50g Abs 5, 50h Abs 5, 50i Abs 4 und 50m Abs 3 nicht anderes ergibt:
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(2) Im Sinn der §§ 50g bis 50o gilt als:
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Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auf Dienstverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem 1.Juli 2003 liegt, soweit sich aus § 37a Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt§ 50f LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(1a) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auch auf folgende Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, Anwendung, soweit sich aus den §§ 50g Abs 5, 50h Abs 5, 50i Abs 4 und 50m Abs 3 nicht anderes ergibt:
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(2) Im Sinn der §§ 50g bis 50o gilt als:
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