§ 50f LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 50f

(1) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auf Dienstverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem 1.Juli 2003 liegt, soweit sich aus § 37a Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt§ 50f LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(1a) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auch auf folgende Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, Anwendung, soweit sich aus den §§ 50g Abs 5, 50h Abs 5, 50i Abs 4 und 50m Abs 3 nicht anderes ergibt:

1.

freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG;

2.

freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs 2 ASVG;

3.

freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinn des § 4 Abs 1 Z 6 ASVG.

(2) Im Sinn der §§ 50g bis 50o gilt als:

1.

Anwartschaftsberechtigter: ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach § 50g oder § 50h an die betriebliche Vorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge (§ 37a Abs 5) gezahlt wurden.

2.

Abfertigungsanwartschaft: die in einer betrieblichen Vorsorgekasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten. Diese setzen sich zusammen aus:

a)

den in diese betriebliche Vorsorgekasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese betriebliche Vorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten,

b)

zuzüglich allfälliger der betrieblichen Vorsorgekasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft,

c)

zuzüglich der allenfalls aus einer anderen

betrieblichen Vorsorgekasse in diese betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft,

d)

zuzüglich der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

3.

Altabfertigungsanwartschaft: die fiktive Abfertigung nach § 37 zum Zeitpunkt des Übergangs.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 50f

(1) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auf Dienstverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem 1.Juli 2003 liegt, soweit sich aus § 37a Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt§ 50f LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(1a) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auch auf folgende Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, Anwendung, soweit sich aus den §§ 50g Abs 5, 50h Abs 5, 50i Abs 4 und 50m Abs 3 nicht anderes ergibt:

1.

freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG;

2.

freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs 2 ASVG;

3.

freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinn des § 4 Abs 1 Z 6 ASVG.

(2) Im Sinn der §§ 50g bis 50o gilt als:

1.

Anwartschaftsberechtigter: ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach § 50g oder § 50h an die betriebliche Vorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge (§ 37a Abs 5) gezahlt wurden.

2.

Abfertigungsanwartschaft: die in einer betrieblichen Vorsorgekasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten. Diese setzen sich zusammen aus:

a)

den in diese betriebliche Vorsorgekasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese betriebliche Vorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten,

b)

zuzüglich allfälliger der betrieblichen Vorsorgekasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft,

c)

zuzüglich der allenfalls aus einer anderen

betrieblichen Vorsorgekasse in diese betriebliche Vorsorgekasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft,

d)

zuzüglich der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

3.

Altabfertigungsanwartschaft: die fiktive Abfertigung nach § 37 zum Zeitpunkt des Übergangs.

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