§ 50g LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses neuen Dienstverhältnisses ein.

(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger gemäß § 8 Abs 1 ZDG abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 7a ZDG Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Rechtsträger an die vom Rechtsträger ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse gemäß Abs 1.

(2a) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 % vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.

(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 AlVG, einer Bildungsteilzeit nach § 50a Abs 5, des Solidaritätsprämienmodells nach § 50c, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 50p, 50q und 50t sowie für die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Kurzarbeit für Qualifizierungsmaßnahmen nach § 37b bzw § 37c AMSG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstnehmers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen50g LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(5) Abs 4 ist auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 50f Abs 1a nicht anzuwenden.

(6) Welche Leistungen als Entgelt im Sinn der vorstehenden Absätze anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs 3 ASVG.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses neuen Dienstverhältnisses ein.

(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger gemäß § 8 Abs 1 ZDG abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 7a ZDG Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Rechtsträger an die vom Rechtsträger ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse gemäß Abs 1.

(2a) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 % vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.

(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 AlVG, einer Bildungsteilzeit nach § 50a Abs 5, des Solidaritätsprämienmodells nach § 50c, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 50p, 50q und 50t sowie für die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Kurzarbeit für Qualifizierungsmaßnahmen nach § 37b bzw § 37c AMSG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstnehmers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen50g LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(5) Abs 4 ist auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 50f Abs 1a nicht anzuwenden.

(6) Welche Leistungen als Entgelt im Sinn der vorstehenden Absätze anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs 3 ASVG.

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