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(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a ZDG sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs 1 erster Satz.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts richtet.
Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe eines Monatsentgelts, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt. Bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage sind Sonderzahlungen nur anteilig zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf Grund einzel- oder kollektivvertraglicher Regelungen fortzuzahlen sind. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 111
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(5) Gebührt einem freien Dienstnehmer (§ 50f Abs 1a) das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat, ist abweichend von Abs 3 und 4 der fiktiven Bemessungsgrundlage das nach § 44 Abs 8 ASVG ermittelte Monatsentgelt zugrunde zu legen50h LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs 1 bis 5 ist § 50g Abs 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a ZDG sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs 1 erster Satz.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts richtet.
Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe eines Monatsentgelts, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt. Bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage sind Sonderzahlungen nur anteilig zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf Grund einzel- oder kollektivvertraglicher Regelungen fortzuzahlen sind. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 111
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(5) Gebührt einem freien Dienstnehmer (§ 50f Abs 1a) das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat, ist abweichend von Abs 3 und 4 der fiktiven Bemessungsgrundlage das nach § 44 Abs 8 ASVG ermittelte Monatsentgelt zugrunde zu legen50h LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs 1 bis 5 ist § 50g Abs 1 bis 3 anzuwenden.