§ 50h LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl I Nr 103/2001 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 53/2016. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs 1 Z 4 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs 1 Z 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.

(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a ZDG sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs 1 erster Satz.

(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts richtet.

Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.

(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe eines Monatsentgelts, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt. Bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage sind Sonderzahlungen nur anteilig zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf Grund einzel- oder kollektivvertraglicher Regelungen fortzuzahlen sind. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 111

1.

unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach diesem Gesetz im selben Dienstverhältnis,

2.

nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach § 111, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, oder

3.

nach einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,

ist als Bemessungsgrundlage das nach dem ersten Satz berechnete, für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt, im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem neuerlichen Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.

(5) Gebührt einem freien Dienstnehmer (§ 50f Abs 1a) das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat, ist abweichend von Abs 3 und 4 der fiktiven Bemessungsgrundlage das nach § 44 Abs 8 ASVG ermittelte Monatsentgelt zugrunde zu legen50h LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs 1 bis 5 ist § 50g Abs 1 bis 3 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl I Nr 103/2001 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 53/2016. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs 1 Z 4 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs 1 Z 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.

(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a ZDG sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs 1 erster Satz.

(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts richtet.

Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.

(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe eines Monatsentgelts, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt. Bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage sind Sonderzahlungen nur anteilig zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf Grund einzel- oder kollektivvertraglicher Regelungen fortzuzahlen sind. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 111

1.

unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach diesem Gesetz im selben Dienstverhältnis,

2.

nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach § 111, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, oder

3.

nach einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,

ist als Bemessungsgrundlage das nach dem ersten Satz berechnete, für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt, im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem neuerlichen Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.

(5) Gebührt einem freien Dienstnehmer (§ 50f Abs 1a) das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat, ist abweichend von Abs 3 und 4 der fiktiven Bemessungsgrundlage das nach § 44 Abs 8 ASVG ermittelte Monatsentgelt zugrunde zu legen50h LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs 1 bis 5 ist § 50g Abs 1 bis 3 anzuwenden.

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