§ 50i LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 225 Abs. 1 Z 1a zu erfolgen, soweit im Abs§ 50i LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse durch den Dienstgeber zu erfolgen. Über die beabsichtigte Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse hat der Dienstgeber rechtzeitig alle Dienstnehmer schriftlich zu informieren. Erhebt binnen zwei Wochen mindestens ein Drittel der Dienstnehmer gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände, muss der Dienstgeber eine andere betriebliche Vorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen.

(3) Wird trotz der Beiziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 255 über die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinn des § 255 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer. Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Die Schlichtungsstelle hat die betriebliche Vorsorgekasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.

(4) Abs. 3 ist auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 50f Abs. 1a nicht anzuwenden.

(5) Wenn bei Beendigung eines Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 50g und 50h zu leisten sind, aber noch keine betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt ist und auch kein Dienstgeber mehr vorhanden ist, der eine betriebliche Vorsorgekasse auswählen könnte, kann der Dienstnehmer selbst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine betriebliche Vorsorgekasse auswählen, wenn er nicht in dieser Zeit ein neues Dienstverhältnis eingegangen ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
(1) Die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 225 Abs. 1 Z 1a zu erfolgen, soweit im Abs§ 50i LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse durch den Dienstgeber zu erfolgen. Über die beabsichtigte Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse hat der Dienstgeber rechtzeitig alle Dienstnehmer schriftlich zu informieren. Erhebt binnen zwei Wochen mindestens ein Drittel der Dienstnehmer gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände, muss der Dienstgeber eine andere betriebliche Vorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen.

(3) Wird trotz der Beiziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 255 über die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinn des § 255 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer. Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Die Schlichtungsstelle hat die betriebliche Vorsorgekasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.

(4) Abs. 3 ist auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 50f Abs. 1a nicht anzuwenden.

(5) Wenn bei Beendigung eines Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 50g und 50h zu leisten sind, aber noch keine betriebliche Vorsorgekasse ausgewählt ist und auch kein Dienstgeber mehr vorhanden ist, der eine betriebliche Vorsorgekasse auswählen könnte, kann der Dienstnehmer selbst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine betriebliche Vorsorgekasse auswählen, wenn er nicht in dieser Zeit ein neues Dienstverhältnis eingegangen ist.

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