§ 50j LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Beitrittsvertrag

§ 50j

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der

betrieblichen Vorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 50j LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik der

betriebliche Vorsorgekasse;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs 2 Z 5 BMSVG;

5.

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs 2 BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 26 Abs 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Beitrittsvertrag

§ 50j

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der

betrieblichen Vorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 50j LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik der

betriebliche Vorsorgekasse;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs 2 Z 5 BMSVG;

5.

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs 2 BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 26 Abs 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

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