§ 50k LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der

betrieblichen Vorsorgekasse

§ 50k

(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die betriebliche Vorsorgekasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere

betriebliche Vorsorgekasse sichergestellt ist§ 50k LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Eine Kündigung oder einvernehmliche Lösung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.

(3) Eine Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu einem Bilanzstichtag der betrieblichen Vorsorgekasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der betrieblichen Vorsorgekasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.

(4) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue betriebliche Vorsorgekasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der

betrieblichen Vorsorgekasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG vorzunehmen ist. Nach der Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue

betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

(5) § 50i Abs 1 und 2 ist auf einen Wechsel der

betrieblichen Vorsorgekasse (Abs 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der

betrieblichen Vorsorgekasse

§ 50k

(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die betriebliche Vorsorgekasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere

betriebliche Vorsorgekasse sichergestellt ist§ 50k LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Eine Kündigung oder einvernehmliche Lösung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.

(3) Eine Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu einem Bilanzstichtag der betrieblichen Vorsorgekasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der betrieblichen Vorsorgekasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.

(4) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue betriebliche Vorsorgekasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der

betrieblichen Vorsorgekasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG vorzunehmen ist. Nach der Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue

betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

(5) § 50i Abs 1 und 2 ist auf einen Wechsel der

betrieblichen Vorsorgekasse (Abs 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden.

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