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Die Dienstgeber und die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, der betrieblichen Vorsorgekasse über alle für das Vertragsverhältnis, die Verwaltung der Anwartschaft und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 50l LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
Die Dienstgeber und die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, der betrieblichen Vorsorgekasse über alle für das Vertragsverhältnis, die Verwaltung der Anwartschaft und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 50l LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.