§ 50l LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Auskunftspflicht

§ 50l

Die Dienstgeber und die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, der betrieblichen Vorsorgekasse über alle für das Vertragsverhältnis, die Verwaltung der Anwartschaft und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 50l LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Auskunftspflicht

§ 50l

Die Dienstgeber und die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, der betrieblichen Vorsorgekasse über alle für das Vertragsverhältnis, die Verwaltung der Anwartschaft und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 50l LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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