§ 50n LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG bei Verfügungen gemäß § 50o Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3 sowie im Fall des § 39s Abs50n LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 3 LAG.

(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 50o Abs 2 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 50m Abs 5 oder § 50o Abs 4 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die betriebliche Vorsorgekasse einmalig anweisen, Verfügungen nach § 50o Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 4 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit durchzuführen. An eine solche Anweisung ist die betriebliche Vorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG bei Verfügungen gemäß § 50o Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3 sowie im Fall des § 39s Abs50n LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. 3 LAG.

(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 50o Abs 2 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 50m Abs 5 oder § 50o Abs 4 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die betriebliche Vorsorgekasse einmalig anweisen, Verfügungen nach § 50o Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 4 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit durchzuführen. An eine solche Anweisung ist die betriebliche Vorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

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