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(2) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die betriebliche Vorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinn des Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.
(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 50m Abs. 5 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten keine Verfügung über die Abfertigung bekannt, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Abfertigung verfügen.
(4) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 50m Abs 2 und 3 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs 1 Z 2 (abweichend von Abs 3) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen betrieblichen Vorsorgekasse im Sinn des Abs 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 50o LArbO 1995 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2021 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
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(2) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die betriebliche Vorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinn des Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.
(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 50m Abs. 5 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten keine Verfügung über die Abfertigung bekannt, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Abfertigung verfügen.
(4) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 50m Abs 2 und 3 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs 1 Z 2 (abweichend von Abs 3) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen betrieblichen Vorsorgekasse im Sinn des Abs 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 50o LArbO 1995 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2021 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.