§ 50p LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung oder eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung von der Dienstleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist§ 50p LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Als nahe Angehörige gelten:

1.

der Ehegatte oder der eingetragene Partner,

2.

Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind,

3.

Wahl- oder Pflegekinder,

4.

die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,

5.

Geschwister,

6.

Schwiegereltern und Schwiegerkinder,

7.

Wahl- und Pflegeeltern,

8.

die leiblichen Kinder des Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners.

(3) Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.

(4) Der Dienstnehmer kann die von ihm nach Abs 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, wenn nicht der Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen, bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes kann der Dienstnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung in Anspruch nehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt ihm mit einstweiliger Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO auf Antrag des Dienstgebers deren Inanspruchnahme.

(5) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers verlangen, wenn nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem entgegenstehen.

(6) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung von der Dienstleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(7) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige Leistungen, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung von der Dienstleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.

(8) Wird das Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder deren Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Freistellung von der Dienstleistung, ist bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 86 das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
(1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung oder eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung von der Dienstleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist§ 50p LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Als nahe Angehörige gelten:

1.

der Ehegatte oder der eingetragene Partner,

2.

Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind,

3.

Wahl- oder Pflegekinder,

4.

die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,

5.

Geschwister,

6.

Schwiegereltern und Schwiegerkinder,

7.

Wahl- und Pflegeeltern,

8.

die leiblichen Kinder des Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners.

(3) Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.

(4) Der Dienstnehmer kann die von ihm nach Abs 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, wenn nicht der Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen, bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes kann der Dienstnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung in Anspruch nehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt ihm mit einstweiliger Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO auf Antrag des Dienstgebers deren Inanspruchnahme.

(5) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers verlangen, wenn nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem entgegenstehen.

(6) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung von der Dienstleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(7) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige Leistungen, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung von der Dienstleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.

(8) Wird das Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder deren Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Freistellung von der Dienstleistung, ist bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 86 das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

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