§ 50r LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer im § 50p Abs. 1 oder im § 50q vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden§ 50r LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abweichend davon kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Dies gilt auch für die Begleitung von schwerst erkrankten Kindern.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer im § 50p Abs. 1 oder im § 50q vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden§ 50r LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abweichend davon kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Dies gilt auch für die Begleitung von schwerst erkrankten Kindern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten