Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Bewilligung nach Abs 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Bewilligung nach Abs 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Bewilligung nach Abs 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Bewilligung nach Abs 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.