§ 51a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs 2 erteilt wurde§ 51a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

1.

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

2.

diese Dienstnehmer ausschließlich im Weg der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

3.

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

1.

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat;

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat; oder

3.

Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Dienstnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.2021
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs 2 erteilt wurde§ 51a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland in das Land Salzburg kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

1.

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

2.

diese Dienstnehmer ausschließlich im Weg der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

3.

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

1.

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat;

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat; oder

3.

Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Dienstnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.

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