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Legende:
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(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland in das Land Salzburg überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf:
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soweit diese Ansprüche günstiger sind als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
(3) Ansprüche nach § 51b bleiben unberührt.
(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland in das Land Salzburg überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf:
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soweit diese Ansprüche günstiger sind als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
(3) Ansprüche nach § 51b bleiben unberührt.