§ 51d LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 51b Abs 6 fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie über den Grundgehalt oder -lohn zu informieren§ 51d LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.2021
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 51b Abs 6 fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie über den Grundgehalt oder -lohn zu informieren§ 51d LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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