§ 53 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Verhältnis der Kollektivvertragsfähigkeit

von Berufsvereinigungen und

Interessenvertretungen

§ 53§ 53 LArbO 1995

Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt (§ 52) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Verhältnis der Kollektivvertragsfähigkeit

von Berufsvereinigungen und

Interessenvertretungen

§ 53§ 53 LArbO 1995

Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt (§ 52) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages seit 31.12.2021 weggefallen.

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