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öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 52) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig seit 31.12.2021 weggefallen.
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 52) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig seit 31.12.2021 weggefallen.