§ 55 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 55§ 55 LArbO 1995

Kollektivvertragsangehörige sind, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs:

1.

die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages den am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften angehören oder ihnen später angehören werden;

2.

die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in Z 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.

seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 55§ 55 LArbO 1995

Kollektivvertragsangehörige sind, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs:

1.

die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages den am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften angehören oder ihnen später angehören werden;

2.

die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in Z 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.

seit 31.12.2021 weggefallen.

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