§ 66a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Soweit einzelne Bestimmungen des 4§ 66a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitts Regelungen durch Kollektivvertrag zulassen, können diese auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, wenn

1.

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder

2.

für den betroffenen Dienstgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Soweit einzelne Bestimmungen des 4§ 66a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitts Regelungen durch Kollektivvertrag zulassen, können diese auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, wenn

1.

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder

2.

für den betroffenen Dienstgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

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