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(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
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(2) Abweichend von § 66a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern die schriftliche Vereinbarung einer Arbeitszeiteinteilung nach Abs 1 zulassen§ 67a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
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(2) Abweichend von § 66a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern die schriftliche Vereinbarung einer Arbeitszeiteinteilung nach Abs 1 zulassen§ 67a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.