§ 67a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Durchrechnung der Normalarbeitszeit

§ 67a

(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit

1.

bei einem Durchrechnungszeitraum bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden oder

2.

bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die im § 67 Abs 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.

(2) Abweichend von § 66a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern die schriftliche Vereinbarung einer Arbeitszeiteinteilung nach Abs 1 zulassen§ 67a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Durchrechnung der Normalarbeitszeit

§ 67a

(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit

1.

bei einem Durchrechnungszeitraum bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden oder

2.

bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die im § 67 Abs 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.

(2) Abweichend von § 66a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern die schriftliche Vereinbarung einer Arbeitszeiteinteilung nach Abs 1 zulassen§ 67a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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