§ 71 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Schichtarbeit

§ 71§ 71 LArbO 1995

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen seit 31.12.2021 weggefallen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb des Schichtturnusses oder bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 67a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die nach § 67 Abs 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Schichtarbeit

§ 71§ 71 LArbO 1995

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen seit 31.12.2021 weggefallen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb des Schichtturnusses oder bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 67a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die nach § 67 Abs 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten