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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen seit 31.12.2021 weggefallen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb des Schichtturnusses oder bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 67a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die nach § 67 Abs 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden.
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen seit 31.12.2021 weggefallen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb des Schichtturnusses oder bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 67a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die nach § 67 Abs 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden.