§ 73 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden§ 73 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19:00 und 5:00 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 72 Abs 3 letzter Satzangeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden§ 73 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19:00 und 5:00 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 72 Abs 3 letzter Satzangeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

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