§ 77 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

§ 77§ 77 LArbO 1995

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben seit 31.12.2021 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

§ 77§ 77 LArbO 1995

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben seit 31.12.2021 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

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