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(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:
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(2) Bei Kündigung seitens des Dienstgebers, begründetem vorzeitigen Austritt, Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 120 oder 129 ist der Berechnung der Entschädigung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war seit 31.12.2005 weggefallen.
(3) Eine Entschädigung im Sinne des Abs 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:
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(2) Bei Kündigung seitens des Dienstgebers, begründetem vorzeitigen Austritt, Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 120 oder 129 ist der Berechnung der Entschädigung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war seit 31.12.2005 weggefallen.
(3) Eine Entschädigung im Sinne des Abs 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.