§ 86 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Urlaubsersatzleistung

§ 86§ 86 LArbO 1995

(1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub seit 31.12.2021 weggefallen. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Das Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer im Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch

1.

unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

2.

verschuldete Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat in diesen Fällen dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 120, 120a, 120g, 129, 129a oder 129g durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,

3.

Kündigung seitens des Dienstgebers oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Urlaubsersatzleistung gemäß Abs 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.

(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Urlaubsersatzleistung gemäß Abs 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2021
Urlaubsersatzleistung

§ 86§ 86 LArbO 1995

(1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub seit 31.12.2021 weggefallen. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Das Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer im Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch

1.

unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

2.

verschuldete Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat in diesen Fällen dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 120, 120a, 120g, 129, 129a oder 129g durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,

3.

Kündigung seitens des Dienstgebers oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Urlaubsersatzleistung gemäß Abs 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.

(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Urlaubsersatzleistung gemäß Abs 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

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