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(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 95a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 94a Abs 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören§ 95a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 94a Abs 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.