Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.