§ 97 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§ 97§ 97 LArbO 1995

(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen:

1.

über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

3.

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 96 Abs 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2021
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§ 97§ 97 LArbO 1995

(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen:

1.

über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

3.

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 96 Abs 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

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