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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gegen das Betreten durch unbefugte Dienstnehmer zu sichern. Zum Schutz der dort beschäftigten Dienstnehmer sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen; insbesondere müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(4) Die Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und Notausgänge richtet sich nach der Art der Nutzung der Arbeitsstätten und der Anzahl der darauf angewiesenen Personen. Sie müssen möglichst kurz, frei von Hindernissen sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur so verschlossen werden, dass sie im Notfall von jedem Benutzer geöffnet werden können.
(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gegen das Betreten durch unbefugte Dienstnehmer zu sichern. Zum Schutz der dort beschäftigten Dienstnehmer sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen; insbesondere müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(4) Die Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und Notausgänge richtet sich nach der Art der Nutzung der Arbeitsstätten und der Anzahl der darauf angewiesenen Personen. Sie müssen möglichst kurz, frei von Hindernissen sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur so verschlossen werden, dass sie im Notfall von jedem Benutzer geöffnet werden können.