§ 99b LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird§ 99b LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich der Betriebsgebäude sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften so weit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen und nicht Abweichungen davon im Betrieb bekannt gemacht worden sind, die mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich sind. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforderungen des § 100 Abs. 5.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die dafür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2021
(1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird§ 99b LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich der Betriebsgebäude sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften so weit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen und nicht Abweichungen davon im Betrieb bekannt gemacht worden sind, die mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich sind. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforderungen des § 100 Abs. 5.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die dafür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

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