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(1) Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu vermeiden§ 99c LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Sie haben weiters geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer erforderlich sind.
(2) In jedem Betrieb sind
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(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel, - geräte und -anlagen vorhanden sein. Diese müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein.
(4) Die Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In regelmäßigen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen sind Vermerke zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind.
(1) Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu vermeiden§ 99c LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Sie haben weiters geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer erforderlich sind.
(2) In jedem Betrieb sind
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(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel, - geräte und -anlagen vorhanden sein. Diese müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein.
(4) Die Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In regelmäßigen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen sind Vermerke zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind.