§ 99c LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen

§ 99c

(1) Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu vermeiden§ 99c LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Sie haben weiters geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer erforderlich sind.

(2) In jedem Betrieb sind

1.

für die Brandbekämpfung und für die Evakuierung der Dienstnehmer zuständige Personen zu bestellen und

2.

unter besonderer Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe und Arbeitsweisen, allfälliger Lagerungen sowie der Lage und des Umfangs des Betriebes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden.

(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel, - geräte und -anlagen vorhanden sein. Diese müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein.

(4) Die Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In regelmäßigen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen sind Vermerke zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen

§ 99c

(1) Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu vermeiden§ 99c LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Sie haben weiters geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer erforderlich sind.

(2) In jedem Betrieb sind

1.

für die Brandbekämpfung und für die Evakuierung der Dienstnehmer zuständige Personen zu bestellen und

2.

unter besonderer Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe und Arbeitsweisen, allfälliger Lagerungen sowie der Lage und des Umfangs des Betriebes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden.

(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel, - geräte und -anlagen vorhanden sein. Diese müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein.

(4) Die Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In regelmäßigen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen sind Vermerke zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind.

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