§ 100 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Arbeitsmittel

§ 100§ 100 LArbO 1995

(1) Arbeitsmittel im Sinn dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer vorgesehen sind seit 31.12.2021 weggefallen. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

1.

für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und

2.

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Werden von Dienstgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(5) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel derart beschaffen sind, aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Sie haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer so gering als möglich gefährden. Bei der Verwendung ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse so weit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.

(6) Arbeitsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen mit mitlaufender Führerkabine und Brückenlaufkranen, bei motorisch angetriebenen schweren Hub-, Kipp- und Rolltoren sowie bei Aufzügen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen in besonderer Weise nachweislich überprüft worden sind (Abnahmeprüfungen).

(7) Arbeitsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie insbesondere Krane, motorisch angetriebene Hub-, Kipp- und Rolltore, Zentrifugen größerer Leistung sowie Aufzüge, Hebezeuge und motorisch angetriebene Windwerke, sind in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Arbeitsmittel maßgebend sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise durch dafür in fachlicher Hinsicht geeignete Personen nachweislich zu prüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind auch durchzuführen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, oder wenn das Arbeitsmittel längere Zeit nicht benutzt wurde.

(8) Abnahmeprüfungen nach Abs 6 sind von Ziviltechnikern des dafür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder von Amtssachverständigen durchzuführen. Die Landesregierung kann Prüfbescheinigungen anerkennen, die im Ausland von dort dazu berufenen Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften Einrichtungen oder Mittel dies erfordert und Gewähr dafür geben, dass damit jedenfalls der Zweck einer im Inland durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht wird. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs 7 sind von dem im ersten Satz genannten Personenkreis durchzuführen; unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsmittel können diese Prüfungen auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen vorgenommen werden, die auch Betriebsangehörige sein können. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Längstens alle fünf Jahre ist die wiederkehrende Prüfung jedoch von einer Person durchzuführen, die kein Betriebsangehöriger ist.

(9) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfungen durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind bis drei Jahre nach dem Ausscheiden des Arbeitsmittels im Betrieb aufzubewahren. Soweit Arbeitsmittel außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, müssen diese Vermerke an der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.

(10) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.

(11) Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit bei gefährlichen Arbeitsmitteln

1.

die Benutzung nur durch eigens dazu beauftragte Dienstnehmer erfolgt und

2.

Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens dazu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

(12) Dienstgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, dass

1.

ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist;

2.

alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können;

3.

Dienstnehmern ausreichend Platz für die sichere Benutzung des Arbeitsmittels zur Verfügung steht; und

4.

Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten wird.

(13) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

1.

Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benützt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.

2.

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

3.

Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benützt werden.

4.

Die Schutz- und Sicherheitsvorschriften sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

5.

Arbeitsmittel dürfen nicht verwendet werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2021
Arbeitsmittel

§ 100§ 100 LArbO 1995

(1) Arbeitsmittel im Sinn dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer vorgesehen sind seit 31.12.2021 weggefallen. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

1.

für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und

2.

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Werden von Dienstgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(5) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel derart beschaffen sind, aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Sie haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer so gering als möglich gefährden. Bei der Verwendung ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse so weit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.

(6) Arbeitsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen mit mitlaufender Führerkabine und Brückenlaufkranen, bei motorisch angetriebenen schweren Hub-, Kipp- und Rolltoren sowie bei Aufzügen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen in besonderer Weise nachweislich überprüft worden sind (Abnahmeprüfungen).

(7) Arbeitsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie insbesondere Krane, motorisch angetriebene Hub-, Kipp- und Rolltore, Zentrifugen größerer Leistung sowie Aufzüge, Hebezeuge und motorisch angetriebene Windwerke, sind in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Arbeitsmittel maßgebend sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise durch dafür in fachlicher Hinsicht geeignete Personen nachweislich zu prüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind auch durchzuführen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, oder wenn das Arbeitsmittel längere Zeit nicht benutzt wurde.

(8) Abnahmeprüfungen nach Abs 6 sind von Ziviltechnikern des dafür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder von Amtssachverständigen durchzuführen. Die Landesregierung kann Prüfbescheinigungen anerkennen, die im Ausland von dort dazu berufenen Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften Einrichtungen oder Mittel dies erfordert und Gewähr dafür geben, dass damit jedenfalls der Zweck einer im Inland durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht wird. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs 7 sind von dem im ersten Satz genannten Personenkreis durchzuführen; unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsmittel können diese Prüfungen auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen vorgenommen werden, die auch Betriebsangehörige sein können. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Längstens alle fünf Jahre ist die wiederkehrende Prüfung jedoch von einer Person durchzuführen, die kein Betriebsangehöriger ist.

(9) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfungen durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind bis drei Jahre nach dem Ausscheiden des Arbeitsmittels im Betrieb aufzubewahren. Soweit Arbeitsmittel außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, müssen diese Vermerke an der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.

(10) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.

(11) Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit bei gefährlichen Arbeitsmitteln

1.

die Benutzung nur durch eigens dazu beauftragte Dienstnehmer erfolgt und

2.

Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens dazu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

(12) Dienstgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, dass

1.

ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist;

2.

alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können;

3.

Dienstnehmern ausreichend Platz für die sichere Benutzung des Arbeitsmittels zur Verfügung steht; und

4.

Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten wird.

(13) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

1.

Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benützt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.

2.

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

3.

Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benützt werden.

4.

Die Schutz- und Sicherheitsvorschriften sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

5.

Arbeitsmittel dürfen nicht verwendet werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.

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