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(1) Arbeitsstoffe im Sinn dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen), biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Abs 4 bis 7 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinn der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), ABl Nr L 353 vom 31. Dezember 2008, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht auf Grund dieser Verordnung eingestuft ist.
(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
1. | Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1), | |||||||||
b) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B, | |||||||||
c) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B; | |||||||||
2. |
|
(2b) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
1. | oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
b) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
c) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14); | |||||||||
2. | extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6), | |||||||||
d) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
e) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, | |||||||||
f) | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||
g) | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||
h) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
i) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||
j) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B; | |||||||||
3. |
|
(2c) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind
1. | Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), | |||||||||
b) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), | |||||||||
c) | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), | |||||||||
d) | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), | |||||||||
e) | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), | |||||||||
f) | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), | |||||||||
g) | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), | |||||||||
h) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), | |||||||||
i) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), | |||||||||
j) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10); | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: | |||||||||
a) | ‚fibrogen‘, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können, | |||||||||
b) | ‚radioaktiv‘, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden, | |||||||||
c) | ‚biologisch inert‘, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können. |
(3) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. | |||||||||
2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Dienstnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. | |||||||||
3. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. | |||||||||
4. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Dienstnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. |
(3a) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. | Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder | |||||||||
2. | auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16). |
(4) Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(5) Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen können. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs 5 Folgendes:
1. | Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach | |||||||||
a) | der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung), | |||||||||
b) | dem Chemikaliengesetz 1996, | |||||||||
c) | dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, | |||||||||
d) | dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder | |||||||||
e) | dem Biozidproduktegesetz | |||||||||
gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind. | ||||||||||
2. | Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt. |
(7) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen; die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.
(8) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (Abs 3) dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Bei Verwendung anderer gefährlicher Arbeitsstoffe gilt diese Maßnahme nur dann, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(9) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (Abs 3) zu verwenden, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen. Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben Dienstgeber dieser im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher Stoffe Informationen über die Gründe der Verwendung, die Risikoabschätzung, die Tätigkeiten und die Anzahl der betreffenden Dienstnehmer, die Namen der Verantwortlichen, die Schutzmaßnahmen, Notfallpläne und Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung durch den Dienstgeber hat die Behörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Dienstnehmern an Arbeitsplätzen, an denen der gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
(1) Arbeitsstoffe im Sinn dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen), biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Abs 4 bis 7 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinn der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), ABl Nr L 353 vom 31. Dezember 2008, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht auf Grund dieser Verordnung eingestuft ist.
(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
1. | Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1), | |||||||||
b) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B, | |||||||||
c) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B; | |||||||||
2. |
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(2b) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
1. | oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
b) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
c) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14); | |||||||||
2. | extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6), | |||||||||
d) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
e) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, | |||||||||
f) | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||
g) | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||
h) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
i) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||
j) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B; | |||||||||
3. |
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(2c) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind
1. | Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), | |||||||||
b) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), | |||||||||
c) | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), | |||||||||
d) | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), | |||||||||
e) | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), | |||||||||
f) | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), | |||||||||
g) | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), | |||||||||
h) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), | |||||||||
i) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), | |||||||||
j) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10); | |||||||||
2. |
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3. | Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: | |||||||||
a) | ‚fibrogen‘, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können, | |||||||||
b) | ‚radioaktiv‘, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden, | |||||||||
c) | ‚biologisch inert‘, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können. |
(3) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. | |||||||||
2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Dienstnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. | |||||||||
3. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. | |||||||||
4. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Dienstnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. |
(3a) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. | Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder | |||||||||
2. | auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16). |
(4) Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(5) Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen können. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs 5 Folgendes:
1. | Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach | |||||||||
a) | der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung), | |||||||||
b) | dem Chemikaliengesetz 1996, | |||||||||
c) | dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, | |||||||||
d) | dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder | |||||||||
e) | dem Biozidproduktegesetz | |||||||||
gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind. | ||||||||||
2. | Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt. |
(7) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen; die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.
(8) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (Abs 3) dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Bei Verwendung anderer gefährlicher Arbeitsstoffe gilt diese Maßnahme nur dann, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(9) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (Abs 3) zu verwenden, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen. Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben Dienstgeber dieser im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher Stoffe Informationen über die Gründe der Verwendung, die Risikoabschätzung, die Tätigkeiten und die Anzahl der betreffenden Dienstnehmer, die Namen der Verantwortlichen, die Schutzmaßnahmen, Notfallpläne und Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung durch den Dienstgeber hat die Behörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Dienstnehmern an Arbeitsplätzen, an denen der gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.