§ 101b LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Grenzwerte

§ 101b

(1) Der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt,

1.

die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt, gilt als Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert);

2.

die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist, gilt als Technische Richtkonzentration (TRK-Wert).

TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.

(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs 1 festgelegt ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten und stets möglichst weit unterschritten wird§ 101b LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein Wert gemäß Abs 1 festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Fall von Grenzüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind. Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

1.

nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Dienstnehmer beschäftigt werden,

2.

die Dauer der Exposition für diese Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und

3.

diese Dienstnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.

(4) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe in Verwendung, für die kein Wert nach Abs 1 festgelegt ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2021

Grenzwerte

§ 101b

(1) Der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt,

1.

die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt, gilt als Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert);

2.

die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist, gilt als Technische Richtkonzentration (TRK-Wert).

TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.

(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs 1 festgelegt ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten und stets möglichst weit unterschritten wird§ 101b LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein Wert gemäß Abs 1 festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Fall von Grenzüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind. Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

1.

nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Dienstnehmer beschäftigt werden,

2.

die Dauer der Exposition für diese Dienstnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und

3.

diese Dienstnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.

(4) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe in Verwendung, für die kein Wert nach Abs 1 festgelegt ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

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