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(1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen seit 31.12.2021 weggefallen.
Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
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(2) Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluss einer gemäß § 74 Abs 1 ArbeitneherInnenschutzgesetz anerkannten Fachausbildung oder der Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland. Sicherheitstechnische Zentren müssen über eine aufrechte Feststellung gemäß § 75 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verfügen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung und die Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen seit 31.12.2021 weggefallen.
Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
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(2) Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluss einer gemäß § 74 Abs 1 ArbeitneherInnenschutzgesetz anerkannten Fachausbildung oder der Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland. Sicherheitstechnische Zentren müssen über eine aufrechte Feststellung gemäß § 75 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verfügen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung und die Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.