§ 104 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 104§ 104 LArbO 1995

(1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen seit 31.12.2021 weggefallen.

Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

1.

durch die Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder

2.

wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums.

(2) Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluss einer gemäß § 74 Abs 1 ArbeitneherInnenschutzgesetz anerkannten Fachausbildung oder der Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland. Sicherheitstechnische Zentren müssen über eine aufrechte Feststellung gemäß § 75 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verfügen.

(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung und die Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 104§ 104 LArbO 1995

(1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen seit 31.12.2021 weggefallen.

Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

1.

durch die Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder

2.

wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums.

(2) Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluss einer gemäß § 74 Abs 1 ArbeitneherInnenschutzgesetz anerkannten Fachausbildung oder der Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland. Sicherheitstechnische Zentren müssen über eine aufrechte Feststellung gemäß § 75 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verfügen.

(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung und die Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

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