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Abberufung
(1) Der Dienstgeber hat die Abberufung einer Präventivfachkraft mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, mit diesem, sonst mit den Dienstnehmern zu beraten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretungen gemäß § 269 diese Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat im Fall einer Mitteilung nach Abs 2 gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.“
Abberufung
(1) Der Dienstgeber hat die Abberufung einer Präventivfachkraft mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, mit diesem, sonst mit den Dienstnehmern zu beraten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretungen gemäß § 269 diese Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat im Fall einer Mitteilung nach Abs 2 gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.“