§ 105d LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Abberufung

§ 105d§ 105d LArbO 1995

(1) Der Dienstgeber hat die Abberufung einer Präventivfachkraft mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, mit diesem, sonst mit den Dienstnehmern zu beraten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretungen gemäß § 269 diese Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Dienstgeber hat im Fall einer Mitteilung nach Abs 2 gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.“

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2021

Abberufung

§ 105d§ 105d LArbO 1995

(1) Der Dienstgeber hat die Abberufung einer Präventivfachkraft mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, mit diesem, sonst mit den Dienstnehmern zu beraten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretungen gemäß § 269 diese Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Dienstgeber hat im Fall einer Mitteilung nach Abs 2 gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.“

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