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(1) Die näheren Bestimmungen über die in den §§ 87 bis 105d zum Schutz der Dienstnehmer festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen sind nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg durch Verordnung der Landesregierung zu treffen seit 31.12.2021 weggefallen. Darin sind insbesondere zu bestimmen:
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(2) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften der gemäß Abs 1 erlassenen Verordnung hinausgehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg solche Maßnahmen im Einzelfall vorschreiben.
(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg andere als in den gemäß Abs 1 erlassenen Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen im Einzelfall zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird. Ebenso kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die näheren Bestimmungen über die in den §§ 87 bis 105d zum Schutz der Dienstnehmer festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen sind nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg durch Verordnung der Landesregierung zu treffen seit 31.12.2021 weggefallen. Darin sind insbesondere zu bestimmen:
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(2) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften der gemäß Abs 1 erlassenen Verordnung hinausgehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg solche Maßnahmen im Einzelfall vorschreiben.
(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg andere als in den gemäß Abs 1 erlassenen Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen im Einzelfall zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird. Ebenso kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.