§ 106 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Nähere Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz

§ 106§ 106 LArbO 1995

(1) Die näheren Bestimmungen über die in den §§ 87 bis 105d zum Schutz der Dienstnehmer festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen sind nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg durch Verordnung der Landesregierung zu treffen seit 31.12.2021 weggefallen. Darin sind insbesondere zu bestimmen:

1.

Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung (§ 87 Abs 5);

2.

nähere Einzelheiten über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens bzw der Arbeitsstätte (§ 89);

3.

nähere Voraussetzungen über die Beschaffenheit von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen und Betriebsräumen (§ 99);

4.

nähere Bestimmungen betreffend Ausgänge und Verkehrswege (§ 99a);

5.

in welchen Betrieben und in welchen Abständen Einsatzübungen gemäß § 99 c Abs 4 durchzuführen sind sowie welche Explosionsschutzmaßnahmen in den Betrieben zu treffen sind;

6.

nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit, Aufstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, insbesondere auch hinsichtlich gefährlicher Arbeitsmittel (§ 100 Abs 5);

7.

welche Arbeitsmittel einer Abnahmeprüfung oder wiederkehrenden Prüfung gemäß § 100 Abs 6 und 7 zu unterziehen sind sowie die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen;

8.

nähere Bestimmungen über die Meldung biologischer Arbeitsstoffe, die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen, Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie nähere Bestimmungen über

a)

Anforderung an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

b)

Messverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertungen der Messungen und Bewertung der Messergebnisse,

c)

Zeitabstände der Messungen (§§ 101 ff);

9.

jene Tätigkeiten, für die das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachzuweisen ist, die Anforderungen in Bezug auf diese Fachkenntnisse sowie die Stellen, die zur Ausstellung von Zeugnissen sowie zur Anerkennung von ausländischen Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse berechtigt sind (§ 102 Abs 4);

10.

Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen (§ 102a);

11.

nähere Bestimmungen über die Ermittlung und Messungen betreffend Lärm sowie Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 102b;

12.

für sonstige physikalische Einwirkungen, die Grenzwerte auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Normen, Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung dieser Gefahren sowie Bestimmungen über die Ermittlung und Messung dieser Einwirkungen (§ 102c);

13.

Mindestvorschriften für die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Ausschaltung von im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung festgestellten Gefahren, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie physischer und psychischer Belastungen (§ 102d);

14.

Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist sowie Vorschriften für die Benützung von persönlichen Schutzausrüstungen (§ 102e);

15.

weitere Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen sowie Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind; die Zeitabstände für Folge-, wiederkehrende und besondere Untersuchungen sowie Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind (§ 103).

(2) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften der gemäß Abs 1 erlassenen Verordnung hinausgehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg solche Maßnahmen im Einzelfall vorschreiben.

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg andere als in den gemäß Abs 1 erlassenen Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen im Einzelfall zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird. Ebenso kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Nähere Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz

§ 106§ 106 LArbO 1995

(1) Die näheren Bestimmungen über die in den §§ 87 bis 105d zum Schutz der Dienstnehmer festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen sind nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg durch Verordnung der Landesregierung zu treffen seit 31.12.2021 weggefallen. Darin sind insbesondere zu bestimmen:

1.

Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung (§ 87 Abs 5);

2.

nähere Einzelheiten über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens bzw der Arbeitsstätte (§ 89);

3.

nähere Voraussetzungen über die Beschaffenheit von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen und Betriebsräumen (§ 99);

4.

nähere Bestimmungen betreffend Ausgänge und Verkehrswege (§ 99a);

5.

in welchen Betrieben und in welchen Abständen Einsatzübungen gemäß § 99 c Abs 4 durchzuführen sind sowie welche Explosionsschutzmaßnahmen in den Betrieben zu treffen sind;

6.

nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit, Aufstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, insbesondere auch hinsichtlich gefährlicher Arbeitsmittel (§ 100 Abs 5);

7.

welche Arbeitsmittel einer Abnahmeprüfung oder wiederkehrenden Prüfung gemäß § 100 Abs 6 und 7 zu unterziehen sind sowie die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen;

8.

nähere Bestimmungen über die Meldung biologischer Arbeitsstoffe, die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen, Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie nähere Bestimmungen über

a)

Anforderung an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

b)

Messverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertungen der Messungen und Bewertung der Messergebnisse,

c)

Zeitabstände der Messungen (§§ 101 ff);

9.

jene Tätigkeiten, für die das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachzuweisen ist, die Anforderungen in Bezug auf diese Fachkenntnisse sowie die Stellen, die zur Ausstellung von Zeugnissen sowie zur Anerkennung von ausländischen Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse berechtigt sind (§ 102 Abs 4);

10.

Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen (§ 102a);

11.

nähere Bestimmungen über die Ermittlung und Messungen betreffend Lärm sowie Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 102b;

12.

für sonstige physikalische Einwirkungen, die Grenzwerte auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Normen, Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung dieser Gefahren sowie Bestimmungen über die Ermittlung und Messung dieser Einwirkungen (§ 102c);

13.

Mindestvorschriften für die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Ausschaltung von im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung festgestellten Gefahren, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie physischer und psychischer Belastungen (§ 102d);

14.

Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist sowie Vorschriften für die Benützung von persönlichen Schutzausrüstungen (§ 102e);

15.

weitere Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen sowie Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind; die Zeitabstände für Folge-, wiederkehrende und besondere Untersuchungen sowie Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind (§ 103).

(2) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften der gemäß Abs 1 erlassenen Verordnung hinausgehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg solche Maßnahmen im Einzelfall vorschreiben.

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg andere als in den gemäß Abs 1 erlassenen Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen im Einzelfall zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird. Ebenso kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten