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(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtzeit nicht herangezogen werden seit 31.12.2005 weggefallen.
(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände wie drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtzeit nicht herangezogen werden seit 31.12.2005 weggefallen.
(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände wie drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.