§ 107 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Schutz der Frauen

§ 107§ 107 LArbO 1995

(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)

(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtzeit nicht herangezogen werden seit 31.12.2005 weggefallen.

(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände wie drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2005
Schutz der Frauen

§ 107§ 107 LArbO 1995

(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)

(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtzeit nicht herangezogen werden seit 31.12.2005 weggefallen.

(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände wie drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.

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