§ 108 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Befreiung von der Arbeitsleistung

§ 108§ 108 LArbO 1995

(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)

Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, sind ohne Schmälerung des Entgelts von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten befreit seit 31.12.2005 weggefallen. Allein die bei der Viehpflege und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2005
Befreiung von der Arbeitsleistung

§ 108§ 108 LArbO 1995

(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)

Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, sind ohne Schmälerung des Entgelts von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten befreit seit 31.12.2005 weggefallen. Allein die bei der Viehpflege und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.

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