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(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu keiner Arbeit, auch nicht zu den im § 75 Abs 1 bezeichneten Arbeiten, herangezogen werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 72) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich, einschließlich der im § 68 bezeichneten Arbeiten, ist unzulässig.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu keiner Arbeit, auch nicht zu den im § 75 Abs 1 bezeichneten Arbeiten, herangezogen werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 72) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich, einschließlich der im § 68 bezeichneten Arbeiten, ist unzulässig.